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   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-168/00   

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https://dejure.org/2001,11476
Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-168/00 (https://dejure.org/2001,11476)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-168/00 (https://dejure.org/2001,11476)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-168/00 (https://dejure.org/2001,11476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS TIZZANO HAFTET DER REISEVERMITTLER, DER EINEN PAUSCHALURLAUB VERKAUFT, BEI NICHTERFÜLLUNG ODER MANGELHAFTER ERFÜLLUNG DES VERTRAGES AUCH FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN, DER DEM REISENDEN DURCH ENTGANGENE ...

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Schadensersatz für "entgangenen Urlaubsgenuss"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2020 - C-578/19

    Kuoni Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG -

    10 Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Leitner (C-168/00, EU:C:2001:476, Nrn. 2 und 3).

    20 Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Leitner (C-168/00, EU:C:2001:476, Nr. 4).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    19 - Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano vom 20. September 2001, Leitner (C-168/00, Slg. 2002, I-2631, Nr. 29), der zu einem ähnlichen Ergebnis bei der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen gekommen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-180/06

    Ilsinger - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für

    26 - Ähnlich hat Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 20. September 2001 in der Rechtssache Leitner (C-168/00, Urteil vom 12. März 2002, Slg. 2002, I-2631, Nr. 35) argumentiert, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dann, wenn er zwischen Schäden, für die auf der Grundlage einer Gemeinschaftsrichtlinie der Produzent hafte, und Schäden, deren Regelung den Mitgliedstaaten überlassen bleibe, habe unterscheiden wollen, dies ausdrücklich getan habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-400/00

    Club-Tour

    12: - Schlussanträge vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-168/00, Leitner, in der die Entscheidung des Gerichtshofes noch aussteht.
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